Was für uns spricht
02.03.2007Impressumpflicht für Internetseiten
Vielen Betreibern von Internetseiten fällt es schwer, durch die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Angaben im Impressum den Überblick zu behalten. Ist ein Impressum für mich persönlich Pflicht? Welche Angaben müssen im Impressum überhaupt gemacht werden? Dies sind einige Fragen, die die Betreiber von privaten und kommerziellen Internetseiten haben. Hinzu kommen viele kleinere Fragen bezüglich der Positionierung des Impressumslinks auf der Internetseite. Durchblick soll nun das neue Impressumsgesetz zum 01.03.2007 schaffen.
Private Internetseiten
Betreiber von privaten Internetseiten müssen laut dem neuen Impressumgesetz nur ihren Namen und ihre Postanschrift preisgeben, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse müssen nicht mehr angegeben werden. Unter private Internetseiten fallen auch Internetseiten, die sich mit Werbeeinnahmen finanzieren.
Blogs
Anders hingegen schaut es mit so genannten Blogs aus, denn ein solches Blog gilt für den Gesetzgeber nicht als gewöhnliche Internetseite. Selbst wenn es sich ausschließlich um ein privates Blog handelt, dass eventuell zusätzlich die Webhostingkosten durch Werbeanzeigen finanziert, so muss ein vollständiges Impressum enthalten sein. Ausnahmen sind „persönliche“ und „familiäre“ Blogs, hier besteht keine Impressumspflicht, jedoch ist die Abgrenzung zwischen „privat“ und persönlich/familiär schwer festzulegen, da Blogs sich eigentlich immer an ein großes Publikum richten. Handelt es sich bei dem Blog um einen so genanntes journalistisch redaktionell geführten Blog, so muss im Impressum zusätzlich noch der inhaltlich Verantwortliche mit Name und Anschrift angegeben werden.
Internetseiten von Unternehmen
Kommerzielle Internetauftritte müssen im Impressum die folgenden Angaben beinhalten:
- Name und Adresse des Betreibers
- E-Mail-Adresse
- sofern eine Eintragung in einem Register vorliegt, so ist der Sitz des Registers und die Registernummer anzugeben
- Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- sofern das Unternehmen zusätzliche Verpflichtungen oder einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, so sind diese auch im Impressum anzugeben.
Art der Rechtsform
Neu hinzugekommen ist für Unternehmen, ihre Rechtsform genau anzugeben. Sollte ein Unternehmen im Impressum freiwillig Angaben zum Kapital machen, so muss das Grund- oder Stammkapital angegeben werden, sollte es noch ausstehende Einlagen geben, so sind diese auch zu nennen. Zusätzlich müssen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften (KG) im Falle einer Abwicklung oder Liquidation hierüber im Impressum Auskunft geben.
Mit wie vielen Klicks zum Impressum
Lang umstritten war die Frage, in wie viel Klicks das Impressum zu erreichen sein sollte. Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof ein Urteil gefallen, dass nun Klarheit in diese doch relativ unklare Definition von „unmittelbare Erreichbarkeit“ des Impressums bringt. Betreiber von Internetseiten müssen nicht auf jeder einzelnen Unterseite einen Link zum Impressum setzen. Die Richter des Bundesgerichtshof haben entschieden, dass die unmittelbare Erreichbarkeit durch zwei Klicks absolut gewährleistet sei. Hierzu genügt es, dass das Impressum als Unterpunkt über einen Link mit dem Bezeichnung „Kontakt“ zu erreichen ist.
Mit wie vielen Klicks zum Impressum
Wichtig für den Betreiber von Internetseiten, ist die Einhaltung der Impressumspflicht. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit da und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
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